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   LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09   

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LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09 (https://dejure.org/2010,11634)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 318 S 207/09 (https://dejure.org/2010,11634)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 318 S 207/09 (https://dejure.org/2010,11634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren; Regelverjährung von 3 Jahren für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

  • RA Kotz

    Verjährung von Beseitungs- und Unterlassungsansprüchen eines Wohnungseigentümers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195; BGB § 902; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
    Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren; Regelverjährung von 3 Jahren für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigungsanspruch, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB: verjährbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eines Wohnungseigentümers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB unterliegen der Verjährung! (IMR 2011, 507)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 583
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wird der Fall einer nachträglichen, erst in der Berufungsinstanz erfolgten Hinzufügung eines Hilfsantrages als (Eventual-)Klagenhäufung behandelt, welche von § 263 ZPO und damit auch von § 533 ZPO erfasst wird (vgl. dazu nur BGH, NJW 1985, 1841, 1842; 2004, 2152, 2154; 2007, 2414, 2415; BAG, NJW 2006, 2716, 2717; OLG München, Urt. v. 23.07.2007 - 21 U 2279/07 [BeckRS 2007, 12203]; NJOZ 2007, 5733, 5739; OLG Stuttgart, NZG 2005, 432, 433; OLG Brandenburg, FPR 2004, 708, 709).

    Zur Sachdienlichkeit (s. § 533 Nr. 1 ZPO ) führt der BGH (NJW 2007, 2414, 2415) aus:.

  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 910/06

    Verjährung - unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    "(...) Für die Annahme, der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und stelle mit Blick auf ein vorangegangenes Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar, gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein strenger Maßstab (vgl. BGH, NJW 1988, 2245, 2247; BAG, NZA-RR 2008, 399, 400 Rdnr. 17; Staudinger/Peters, BGB , Stand: 2004, § 214 Rdnr. 21).

    Ein solch widersprüchliches Verhalten liegt regelmäßig dann vor, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (vgl. BAG, NZA-RR 2008, 399, 400 Rdnr. 17).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wird der Fall einer nachträglichen, erst in der Berufungsinstanz erfolgten Hinzufügung eines Hilfsantrages als (Eventual-)Klagenhäufung behandelt, welche von § 263 ZPO und damit auch von § 533 ZPO erfasst wird (vgl. dazu nur BGH, NJW 1985, 1841, 1842; 2004, 2152, 2154; 2007, 2414, 2415; BAG, NJW 2006, 2716, 2717; OLG München, Urt. v. 23.07.2007 - 21 U 2279/07 [BeckRS 2007, 12203]; NJOZ 2007, 5733, 5739; OLG Stuttgart, NZG 2005, 432, 433; OLG Brandenburg, FPR 2004, 708, 709).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Als besondere Sachurteilsvoraussetzung bedarf es also eines Feststellungsinteresses, das dann gegeben ist, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. dazu nur BGH, NZM 2010, 237 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    In Betracht kommt in solchen Fällen zudem seine Inanspruchnahme als sog. Zustandsstörer, jedoch nur dann, wenn er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern hinzu kommt, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. dazu BGH, NZM 2007, 130 ; 2010, 365, 366).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Ist aber die Wohnung des Beklagten (wie hier) vermietet, ist er nur dann als sog. mittelbarer Handlungsstörer - der die Beeinträchtigung des Klägers durch seinen Mieter, also einen anderen, in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. BGH, NJW 1968, 1281) - anzusehen, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. BGH, NZM 2000, 979, 980; 2006, 273).
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    In Betracht kommt in solchen Fällen zudem seine Inanspruchnahme als sog. Zustandsstörer, jedoch nur dann, wenn er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern hinzu kommt, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. dazu BGH, NZM 2007, 130 ; 2010, 365, 366).
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Ist aber die Wohnung des Beklagten (wie hier) vermietet, ist er nur dann als sog. mittelbarer Handlungsstörer - der die Beeinträchtigung des Klägers durch seinen Mieter, also einen anderen, in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. BGH, NJW 1968, 1281) - anzusehen, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. BGH, NZM 2000, 979, 980; 2006, 273).
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Darüber hinaus kann der Gefahr einer Beweiserschwerung oder eines Beweisverlusts zwar auch durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Maßgabe der den §§ 485 ff ZPO begegnet werden; bei der Prüfung des Feststellungsinteresses können diese Gesichtspunkte aber - auch betreffend einer wesentlichen Erschwerung der Beweisführung - unterstützend herangezogen werden (s. BGH, NJW 1986, 2507 ).
  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09
    Dagegen kann das Feststellungsinteresse fehlen, wenn dafür eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für den Kläger gegeben ist, etwa wenn gegen Dritte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet ist, so dass dem Schuldner- mit verjährungsunterbrechender Wirkung - der Streit verkündet werden könnte (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 859 f.).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 197/07

    Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 49/02

    Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der haftungsausfüllenden

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZN 892/05

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Faires Verfahren

  • OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 20 U 16/03

    Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlbeschlüsse einer Aktiengesellschaft:

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65

    Schadenshaftung für Truppenübungsplatz

  • OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03

    Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den

  • OLG München, 26.07.2007 - 19 U 4081/06

    Wirksamkeit eines späteren Vergleichs mit der Bank über finanzierte

  • OLG München, 23.07.2007 - 21 U 2279/07
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 104/09

    Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar

  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 3/89

    Behandlung einer Durchfahrt zwischen zwei benachbarten Grundstücken als

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens in der Berufungsinstanz;

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 3 Wx 5/07

    Zur Wirksamkeit der Aufgabe eines Grundstücksmiteigentumsanteils durch Verzicht

  • BGH, 12.02.1970 - VII ZR 168/67

    Fälligkeit und Verjährung nicht in der Schlussrechnung enthaltener Forderungen

  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2008 - 3 Wx 158/08

    Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber einzelnen

  • OLG Köln, 24.04.2006 - 16 Wx 35/06

    Verwirkter Anspruch auf Beseitigung eines Baumes

  • OLG München, 18.11.2008 - 32 Wx 132/08

    Wohnungseigentümerversammlung: Erforderlichkeit der Antragstellung vor einer

  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung eines in

    Der Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung unterliegt der Verjährung, und zwar der regelmäßigen nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Kammer, ZMR 2011, 583, 584).
  • LG Dortmund, 22.06.2012 - 17 S 6/12

    Verjährung von Beseitigungsansprüchen eines Wohnungseigentümers bei

    (1) Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Anspruch, der nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung der Verjährung unterliegt (vgl. BGH NJW 2011, 1068; BGH, NJW 2007, 2183, 2184; OLG Hamm, NZM 2007, 624, 625; LG Hamburg, ZMR 2011, 583).

    Während erstere mit der Beendigung der Einrichtung der Störungsquelle zu laufen beginnt (LG Hamburg, ZMR 2011, 583 - m.w.N.), entsteht der Unterlassungsanspruch mit jeder Störungshandlung erneut und unterliegt dann jeweils einer eigenständigen Verjährung (vgl. LG Hamburg, a.a.O.; BGH NJW 1990, 2555).

  • LG Karlsruhe, 08.03.2016 - 11 S 66/15

    Wohnungseigentum: Lärmbelästigung nach Austausch des Bodenbelags durch einen

    Ansprüche auf Beseitigung einer Störung gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 14 Nummer 1, 15 Absatz 3 WEG verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB kenntnisabhängig in drei Jahren (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13 - NJW 2014, 2861; für Ansprüche auf Beseitigung eines Bodenbelags wegen Trittschallproblemen: LG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 318 S 207/09 - ZMR 2011, 583).
  • LG Hamburg, 11.07.2018 - 318 S 75/17

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rückbau der seitens eines Wohnungseigentümers

    Der Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung unterliegt der Verjährung, und zwar der regelmäßigen nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Urteil der Kammer vom 22.12.2010, 318 S 207/09, Rn. 20, zitiert nach juris).
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